Vereinbarkeit der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
摘要
Art. 19 Abs. 4 GG stellt „die zentrale Verbürgung gerichtlichen Rechtsschutzes auch der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren vor den Fachgerichten“ dar. An dieser „Zentralnorm“ für den verwaltungsprozessualen Rechtsschutz, die dem in seinen Rechten betroffenen Bürger einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der vollziehenden Gewalt gewährt, muss sich die normativ eröffnete naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Verwaltung messen lassen. Da das Kontrollmodell der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative in Bezug auf naturschutzfachliche Erfassungen und Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorsieht, steht die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative in einem Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 4 GG, welcher eine hinreichende gerichtliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls verlangt.