Das besondere Artenschutzrecht als Gegenstand gerichtlicher Kontrolle
摘要
Das BVerfG erkennt in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“. Sie enthält eine Strukturentscheidung zugunsten des Individualrechtsschutzes, die einfach-rechtlich in prägnanter Weise in den §§ 42 Abs. 2, 113 VwGO zum Vorschein tritt.