Wege der gemeinschaftsrechtlichen Einflussnahme
摘要
Die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten umfassen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). In erster Linie adressieren sie die Mitgliedstaaten, zum Teil auch die Union selbst und sehr eingeschränkt private Akteure, und beabsichtigen die Beseitigung von Mobilitätshindernissen, die grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten von Unionsbürgern entgegenstehen.