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Unionsgrundrechtliche Vorgaben für den Hinweisgeberschutz

  • Thomas Lehnart

摘要

Als Sekundärrecht der europäischen Union (Art. 288 III AEUV) ist die Hinweisgeberrichtlinie an die Vorgaben des Unionsprimärrechts gebunden, zu denen zuvörderst die Unionsgrundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zählen. Für ein umfassendes, grundrechtskonformes Richtlinienverständnis ist es daher unerlässlich zu ermitteln, welche Anforderungen an den Hinweisgeberschutz sich der Grundrechtecharta entnehmen lassen, die sodann bei Auslegung und Umsetzung der Richtlinie zur Anwendung kommen.