Der durch die Reichsverfassung 1861 geschaffene Reichsrat war bikameral eingerichtet; das Herrenhaus setzte sich aus den großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, den Häuptern der mit der erblichen Reichsratswürde ausgestatteten Adelsfamilien, den Erzbischöfen und den Bischöfen fürstlichen Ranges sowie auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern zusammen. Parallel zur Entsendung der siebenbürgischen Mitglieder in das Abgeordnetenhaus wurden im Oktober 1863 auch die Vertreter Siebenbürgens in das Herrenhaus berufen. Dabei wurde auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Nationen Siebenbürgens geachtet.

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Magnaten und Metropoliten: Die Herrenhausmitglieder aus Transsilvanien im österreichischen Reichsrat 1863–1865

  • Loránd Mádly,
  • Günther Schefbeck

摘要

Der durch die Reichsverfassung 1861 geschaffene Reichsrat war bikameral eingerichtet; das Herrenhaus setzte sich aus den großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, den Häuptern der mit der erblichen Reichsratswürde ausgestatteten Adelsfamilien, den Erzbischöfen und den Bischöfen fürstlichen Ranges sowie auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern zusammen. Parallel zur Entsendung der siebenbürgischen Mitglieder in das Abgeordnetenhaus wurden im Oktober 1863 auch die Vertreter Siebenbürgens in das Herrenhaus berufen. Dabei wurde auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Nationen Siebenbürgens geachtet.