Die Eröffnung des völkerrechtlichen Anwendungsbereiches
摘要
Die Eröffnung des völkerrechtlichen Anwendungsbereiches für die untersuchungsgegenständlichen Individualsanktionen lässt sich anhand zweier Argumente begründen. Zum einen der Klassifizierung jedes Handelns staatlicher Akteure in ihrer amtlichen Eigenschaft als eigenes Verhalten des Staates (vgl. Art. 4 ARSIWA), zum anderen dem Sinn und Zweck der Maßnahmen.