Der Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten
摘要
Als Rechtsakte der GASP sind Beschlüsse nach Art. 29 EUV grundsätzlich der Justiziabilität entzogen (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV, Art. 275 Abs. 1 AEUV). Von dieser sog. Gerichtsfreiheit der GASP besteht nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzer Satz EUV, Art. 275 Abs. 2 AEUV eine Ausnahme für unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen. Die Rechtsprechung hat die Ausnahme von der Gerichtsfreiheit der GASP-Beschlüsse auf das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV und die Amtshaftungsklage, Art. 340 Abs. 2 AEUV ausgeweitet. Die Entscheidungen des Rates überhaupt restriktive Maßnahmen zu verhängen sowie welche Art von Maßnahmen ergriffen werden, werden nicht gerichtlich überprüft. Dem Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der GASP ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Hinsichtlich der Entscheidung des Rates welche Personen den Maßnahmen unterliegen sollen, findet eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit statt. Davon umfasst ist insbesondere, ob die Maßnahmen gegen die Grundrechte der Betroffenen verstoßen. Diese volle gerichtliche Überprüfbarkeit muss für sämtliche individuelle Listungen gelten und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer autonomen Entscheidung der EU beruhen oder UN-determiniert sind, welchem Sanktionsregime die Gelisteten zugeordnet sind und ob es sich bei ihnen um staatliche oder nicht-staatliche Akteure handelt.