Kompetenz und Verfahren
摘要
Aufgrund der Zugehörigkeit restriktiver Maßnahmen zur intergouvernementalen GASP werden Sanktionen in einem zweistufigen Verfahren erlassen. Der Vertrag von Lissabon schuf mit der Einführung von Art. 215 Abs. 2 AEUV eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie einen staatlichen Bezug aufweisen oder nicht. Der der Verordnung nach Art. 215 Abs. 2 AEUV vorgeschaltete GASP-Beschluss wird in der Praxis auf Art. 29 EUV gestützt.