Islamismusprävention und Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG
摘要
Dass Maßnahmen der Islamismusprävention unter verschiedenen Gesichtspunkten in einem Spannungsverhältnis zur durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Religionsfreiheit sowie zur staatlichen Pflicht zur Neutralität in diesem Bereich stehen können, wurde bereits mehrfach dargestellt. Ebenso wie andere Grundrechte kann aber auch die Religionsfreiheit grundsätzlich in bestimmten Fällen zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit eingeschränkt werden; in diesen Fällen muss der Wert der grundrechtlich geschützten Freiheiten den anderen Werten und Interessen weichen. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist als „tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Wert der Verfassung“ allein die unabdingbare Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG.