Spezialtiefbauleistungen aller Art führen zu zahlreichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, Ausschreibung, Ausführung und Mängelhaftung. Denn hier wird – wie der Begriff schon sagt – nicht nur „tief“, sondern auch in spezieller Weise gebaut. Und zwar immer und untrennbar verbunden mit dem Baugrund, der sehr viele Gesichter hat: Angefangen von den Boden- und Fels- bis hin zu den Grundwasserverhältnissen, aber auch möglichen Kontaminationen wie etwa Kampfmittel oder von Menschenhand bzw. von der Natur selbst erzeugte toxische Belastungen. Dass insoweit viele Gerichte die Gleichung „Spezialtiefbau = Spezialwissen“ anwenden und so häufig sehr hohe Anforderungen an mögliche Bedenkenhinweise gestellt werden – die bei einem „Normal-Hochbauer“ nicht einmal im Ansatz bejaht werden würden –, ist nur eines von zahlreichen Sonderproblemen, mit denen sich Spezialtiefbauunternehmer auseinandersetzen müssen. Das Kernproblem aber liegt darin, dass nur ganz wenige Juristen in der Lage sind, die speziellen technischen Gegebenheiten bei Arbeiten auf, mit und im Baugrund und die deshalb insbesondere in der VOB Teil C entwickelten Regelungen zur gerechten Risikoverteilung zu verstehen. Genau dies aber ist der Grund dafür, dass es eine Vielzahl von offensichtlichen Fehlurteilen deshalb gibt, weil der Nachvollzug nicht gelingt, dass jede Spezialtiefbauleistung zwangsläufig aus den Komponenten Baugrund mitsamt allen Inhaltsstoffen (Grundwasser, Kontaminationen, Kampfmittel, künstliche Einlagerungen etc.) einerseits und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Material und Methoden durch Bauausführende andererseits herzustellen ist. Der bedeutungsvolle Satz von Prof. Hermann Korbion, dem Vordenker des deutschen Baurechts in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, den er im Geleitwort zum maßgeblichen „Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts“ [1] geprägt hat, erklärt dazu eigentlich alles: „Ohne Grund und Boden geht das Bauen nicht!“ Deutlicher kann nicht gesagt werden, dass denknotwendig jedes Bauwerk in Wechselwirkung zum tragenden, aufnehmenden, abstützenden oder einbettenden Baugrund tritt – vom buchstäblich „ersten Spatenstich“ an, der (theoretisch) bereits zu Kornumlagerungen, Erschütterungen, Grundwasserbeeinflussung und vielem mehr führen kann –, was sich am praxisnahen Beispiel der Herstellung eines 100 m tief reichenden Bohrpfahls mit 2000 mm Durchmesser oder der Durchführung von Mixed-in-place-Arbeiten plastisch nachvollziehen lässt.

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Vertrags- und Rechtsfragen im Spezialtiefbau

  • Klaus Englert,
  • Florian Englert

摘要

Spezialtiefbauleistungen aller Art führen zu zahlreichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, Ausschreibung, Ausführung und Mängelhaftung. Denn hier wird – wie der Begriff schon sagt – nicht nur „tief“, sondern auch in spezieller Weise gebaut. Und zwar immer und untrennbar verbunden mit dem Baugrund, der sehr viele Gesichter hat: Angefangen von den Boden- und Fels- bis hin zu den Grundwasserverhältnissen, aber auch möglichen Kontaminationen wie etwa Kampfmittel oder von Menschenhand bzw. von der Natur selbst erzeugte toxische Belastungen. Dass insoweit viele Gerichte die Gleichung „Spezialtiefbau = Spezialwissen“ anwenden und so häufig sehr hohe Anforderungen an mögliche Bedenkenhinweise gestellt werden – die bei einem „Normal-Hochbauer“ nicht einmal im Ansatz bejaht werden würden –, ist nur eines von zahlreichen Sonderproblemen, mit denen sich Spezialtiefbauunternehmer auseinandersetzen müssen. Das Kernproblem aber liegt darin, dass nur ganz wenige Juristen in der Lage sind, die speziellen technischen Gegebenheiten bei Arbeiten auf, mit und im Baugrund und die deshalb insbesondere in der VOB Teil C entwickelten Regelungen zur gerechten Risikoverteilung zu verstehen. Genau dies aber ist der Grund dafür, dass es eine Vielzahl von offensichtlichen Fehlurteilen deshalb gibt, weil der Nachvollzug nicht gelingt, dass jede Spezialtiefbauleistung zwangsläufig aus den Komponenten Baugrund mitsamt allen Inhaltsstoffen (Grundwasser, Kontaminationen, Kampfmittel, künstliche Einlagerungen etc.) einerseits und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Material und Methoden durch Bauausführende andererseits herzustellen ist. Der bedeutungsvolle Satz von Prof. Hermann Korbion, dem Vordenker des deutschen Baurechts in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, den er im Geleitwort zum maßgeblichen „Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts“ [1] geprägt hat, erklärt dazu eigentlich alles: „Ohne Grund und Boden geht das Bauen nicht!“ Deutlicher kann nicht gesagt werden, dass denknotwendig jedes Bauwerk in Wechselwirkung zum tragenden, aufnehmenden, abstützenden oder einbettenden Baugrund tritt – vom buchstäblich „ersten Spatenstich“ an, der (theoretisch) bereits zu Kornumlagerungen, Erschütterungen, Grundwasserbeeinflussung und vielem mehr führen kann –, was sich am praxisnahen Beispiel der Herstellung eines 100 m tief reichenden Bohrpfahls mit 2000 mm Durchmesser oder der Durchführung von Mixed-in-place-Arbeiten plastisch nachvollziehen lässt.