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Bewertung und Gesetzesvorschlag

  • Raphaela Queck

摘要

Mit § 36 VerSanG-E haben die Koalitionäre von CDU, CSU und SPD auf die wiederholt geäußerte Kritik an den begrenzten Spielräumen bei der Verfahrensgestaltung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz reagiert und den Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode Rechnung getragen, „[s]pezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen [zu] schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen“ Bei § 36 VerSanG-E handelt es sich, gleichermaßen wie bei § 26 des Münchner Entwurfs, um eine auf Verbände zugeschnittene Einstellungsvorschrift mit umfassendem Regelungsgehalt, auf deren Grundlage das gegen einen Verband geführte Sanktionsverfahren unter Auflagen und Weisungen eingestellt werden könnte.