Rechtsschutz bei unzulässiger behördlicher Öffentlichkeitsarbeit und rechtswidriger (Verdachts-)Berichterstattung
摘要
Eine identifizierende Öffentlichkeitsarbeit oder mediale Berichterstattung über normwidriges, strafrechtlich relevantes (Fehl-)Verhalten berührt oft zwangsläufig die Ehre und Reputation des Betroffenen, gefährdet nicht selten seine grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsentfaltung oder verletzt gar seine Rechte. Sowohl der für die behördliche Öffentlichkeitsarbeit Verantwortliche (i. d. R. der Behördenpressesprecher) als auch der Verantwortliche des Medienunternehmens (Journalist/Redakteur etc.) handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn er im Einzelfall die Kriterien der (identifizierenden) „Verdachtsberichterstattung“ einhält und insbesondere das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber den individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Werden jedoch die Grenzen der „Verdachtsberichterstattung“ überschritten, kommt es mithin zu einer unzulässigen Identifizierung und/oder zu persönlichkeitsrechtsverletzenden (wahren oder unwahren) Tatsachenbehauptungen, der Äußerung von Miss- bzw. Nichtachtung oder steht eine (von der Presse-/Rundfunk- und Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte) Diffamierung des Beschuldigten im Mittelpunkt (Schmähkritik), so kann dies eine strafrechtliche Verantwortlichkeit und/oder zivil-, presse-, medien- und amtshaftungsrechtliche Ansprüche begründen.