Der freie Wille, die Interessen und die Rechtsträgerschaft
摘要
Der Einblick in die Diskussion der Willens- und Interessentheorie hat verdeutlicht, dass willensbasierte Rechtstheorien nur menschliche Rechtsträger inkludieren. Der Schutzzweck des subjektiven Rechts – Raum für die eigene Willensmacht zu erhalten – wirkt direkt auf die notwendigen Eigenschaften des Rechtsträgers zurück: Es kann keine Rechtsträger geben, welche nicht über die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung verfügen. Nur Menschen haben aber einen freien Willen im geforderten Sinn. Also kommen Tiere als Rechtsträger ohnehin nicht infrage. Eine Theorie der Tierrechte lässt sich in eine Rechtstheorie, welche subjektive Rechte ausschliesslich als geschützte Willensmacht eines autonom handelnden Subjekts begreift, jedenfalls nicht widerspruchlos integrieren.