Menschliche und tierliche Körper: (K)eine Sache?
摘要
Im schweizerischen Zivilgesetzbuch findet sich keine Legaldefinition der «Sache». Die Lehre geht allerdings davon aus, dass der schweizerischen Dogmatik der Sachbegriff zugrunde liegt, der von Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) entwickelt wurde. Danach bildet die Körperlichkeit einer Entität grundsätzlich das zentrale Kriterium des Sachbegriffs – dies im Unterschied zu den meisten romanischen Rechtsordnungen sowie dem österreichischen Recht, welche den Sachbegriff nicht mit der Körperlichkeit verknüpfen. Nach der schweizerischen Auffassung ist eine Sache demgegenüber «ein körperlicher, von anderen abgegrenzter Gegenstand, der tatsächlicher und rechtlicher Beherrschung zugänglich ist».