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… aber Eigentum

  • Margot Michel

摘要

Grundsätzlich können über Tiere weiterhin gleich wie über unbelebte Gegenstände schuldrechtliche Verträge abgeschlossen und sachenrechtliche Verfügungen getroffen werden – denkbar sind also beispielsweise Kaufverträge, Mietverträge oder Pachtverträge mit ihren jeweiligen zivilrechtlichen Wirkungen. In der Regel sind die allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, beim Kaufvertrag somit etwa die Normen zum Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR). Freilich sind hier die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung sowie allfällige Spezialvorschriften zu beachten. So ist der Handel mit gentechnisch veränderten Tieren bewilligungspflichtig (Art. 11 Abs. 1 TSchG), ebenso der gewerbsmässige Tierhandel (Art. 13 Abs. 1 TSchG) und der gewerbsmässige internationale Tiertransport (Art. 15a TSchG). Aus Tierschutzgründen kann zudem die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren an Bedingungen geknüpft, eingeschränkt oder ganz verboten werden (Art. 14 Abs. 1 TSchG).