Kompetenz des Art. 114 AEUV
摘要
Es stellt sich mithin die Frage, ob Art. 114 AEUV geeignet ist, einen tauglichen Kompetenztitel für Maßnahmen gegen Unternehmen innerhalb der Union darzustellen und somit die von Art. 207 AEUV nicht gedeckte Kompetenzlücke zu schließen. Der Art. 114 AEUV ermächtigt das Parlament und den Rat Regelungen zu erlassen, die der Verwirklichung des Binnenmarkts (Art. 26 AEUV) und dabei zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, dienen. Die in Art. 114 enthaltene Kompetenz zielt auf die funktionale Gestaltung des Binnenmarktes ab, ist also auf dessen Realisierung und Erhaltung bezogen.