Kompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 207 AEUV
摘要
Die Verordnung beruht ausweislich ihres Wortlautes auf dem Art. 114 und 207 AEUV. Letzterer legt die Grundsätze der gemeinsamen Handelspolitik dar und soll nachfolgend zuvorderst untersucht werden, zumal die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag diesen als den „wesentlichen“ Kompetenztitel der Verordnung angeführt hat. Bei Art. 207 AEUV handelt es sich um eine Kompetenz der Union, die außenwirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu regeln und zu vertreten.