Mit dem Begriff der Mietnebenkosten wird eine Vielzahl von Kosten bezeichnet, die neben der Grundmiete (Nettokaltmiete) vom Mieter zu tragen sind, sofern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Der Begriff Mietnebenkosten kann als Sammelbegriff sowohl die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die darin bereits enthaltenen Heiz- und Warmwasserkosten umfassen, als auch weitere Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses auf den Mieter umgelegt werden können, ohne Betriebskosten im Sinne der BetrKV zu sein. Im Folgenden wird der Begriff der Mietnebenkosten synonym mit dem der Betriebskosten gebraucht. Grundsätzlich hat nach dem gesetzlichen Leitbild gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB der Vermieter die „auf der Mietsache ruhenden Lasten“, sprich die Betriebskosten, zu tragen. Allerdings sieht § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich vor, dass die Mietvertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt jedoch mangels Verweisung in § 578 Abs. 1, 2 BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum. Die weitestgehende Überbürdung der Betriebskosten auf den Mieter entspricht sowohl in der Wohnraum- als auch in der Gewerberaummiete der weit überwiegenden Anzahl der tatsächlich abgeschlossenen Mietverhältnisse.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Betriebskosten/Mietnebenkosten

  • Michael Heß

摘要

Mit dem Begriff der Mietnebenkosten wird eine Vielzahl von Kosten bezeichnet, die neben der Grundmiete (Nettokaltmiete) vom Mieter zu tragen sind, sofern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Der Begriff Mietnebenkosten kann als Sammelbegriff sowohl die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die darin bereits enthaltenen Heiz- und Warmwasserkosten umfassen, als auch weitere Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses auf den Mieter umgelegt werden können, ohne Betriebskosten im Sinne der BetrKV zu sein. Im Folgenden wird der Begriff der Mietnebenkosten synonym mit dem der Betriebskosten gebraucht. Grundsätzlich hat nach dem gesetzlichen Leitbild gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB der Vermieter die „auf der Mietsache ruhenden Lasten“, sprich die Betriebskosten, zu tragen. Allerdings sieht § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich vor, dass die Mietvertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt jedoch mangels Verweisung in § 578 Abs. 1, 2 BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum. Die weitestgehende Überbürdung der Betriebskosten auf den Mieter entspricht sowohl in der Wohnraum- als auch in der Gewerberaummiete der weit überwiegenden Anzahl der tatsächlich abgeschlossenen Mietverhältnisse.