Die betriebsverfassungsrechtliche Entwicklung der Mitwirkung und Mitbestimmung in Deutschland
摘要
Der Werdegang der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland kann in 11 Zeiträumen mit meist recht großen Veränderungen und unterschiedlichen Zeitabläufen dargestellt werden. Er reicht von den ersten Vorstufen einer Mitwirkung der ArbeitnehmerArbeitnehmer am Willensbildungsprozess im Unternehmen Ende des 18. Jahrhunderts durch Arbeiterausschüsse bis hin zu den heutigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte im Betrieb und im Unternehmen. Es begann mit ersten meist freiwilligen Wahlen auf der betrieblichen Ebene und den dann deutschlandweiten Bestrebungen für eine einheitliche betriebliche Mitwirkung von Arbeitnehmervertretungen zum − leider blutig erkämpften − BetriebsrätegesetzBetriebsrätegesetz von 1920. Unterbrochen wurde die „echte“ Mitbestimmung durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934 und dem alliiertenKontrollratsgesetz Kontrollratsgesetz Nr. 22 von 1946. Die „tatsächliche“ betriebliche Mitbestimmung der ArbeitnehmerArbeitnehmer in Deutschland beginnt mit der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1952. Diese betriebliche Mitbestimmung wird dann weiter ausgebaut und angepasst an die betrieblichen Situationen durch die Novellierungen in den Jahren 1972, 1988 und 2001. Es folgten dann − auch coronabedingt − 2020 weitere Ergänzungen. Begleitet wird diese Teilnahme der Betriebsräte am Willensbildungsprozess im Betrieb durch die Verabschiedung der Gesetze zur Mitbestimmung auf der Unternehmensebene (MontanmitbestimmungsgesetzMontanmitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz der ArbeitnehmerArbeitnehmer, DrittelbeteiligungsgesetzDrittelbeteiligungsgesetz). Die Mitbestimmung der ArbeitnehmerArbeitnehmer ist in Deutschland somit über 100 Jahre alt geworden. Die Bundesrepublik Deutschland ist im internationalen Vergleich das Land mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen und Mitbestimmungsorganen. In keinem Land sonst sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der ArbeitnehmerArbeitnehmer so weitgehend geregelt wie hier.