Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt mit Bezug auf das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
摘要
In Fällen häuslicher Gewalt ist es zum Schutz der misshandelten Frau und ihrer Kinder in der Regel notwendig, die Wohnung zu betreten. Die Rechtsgrundlage, gem. § 36 ASOG zur Gefahrenabwehr und §§ 102/103 StPO zur Strafverfolgung, gibt den Polizeibeamten*innen die rechtmäßige Möglichkeit, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren kann es, als Folge langjähriger häuslicher Gewalt, in einzelnen Fällen auch zu scheinbaren Solidarisierungen der geschädigten Frau mit dem Mann/Täter bis zum Abstreiten der vorgefallenen Straftaten kommen. Diese Solidarisierungen weisen auf Überlebensstrategien der Frauen hin, die dem sog. Stockholm-Syndrom vergleichbar sind. Bei Erscheinen der Polizei wird die Frau aufgrund der Bedrohungssituation unter Umständen signalisieren, dass sie keine Ermittlungen wünscht, auch wenn sie die Polizei selbst gerufen hat. Dieses Verhalten der geschädigten Frau entspricht ggf. nicht den Erwartungen der Polizeibeamten*innen. Vor allen Dingen unerfahrene Polizeibeamten*innen sollten sich dringend an erfahrenes Personal wenden, denn es ist äußerst wichtig, durch konkretes Nachfragen den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen, um die geschädigte Frau und ihre Kinder vor weiteren Grausamkeiten zu schützen. Nicht selten kommt es vor, dass nach Verlassen der Wohnung die Kindesmutter und ihre Kinder weiterer Gewalt ausgesetzt sind, – als Strafe, dass die Frau die Polizei gerufen hat. Polizeibeamten*innen müssen sehr wachsam in der Gesprächsführung mit Opfer und Täter sein: Gibt es z. B. Widersprüche zwischen den Äußerungen der geschädigten Frau, ihrer Körpersprache und sichtbaren Verletzungen und Spuren von gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Wohnung? Es ist zwingend notwendig, in behutsamem Kontakt mit der Kindesmutter zu bleiben. Polizeibeamten*innen wird ans Herz gelegt, an die sich in der Wohnung befindenden Kinder zu denken, die ebenfalls Opfer von Straftaten geworden sein könnten. Unter Umständen lässt sich eine räumlich getrennte Befragung zur akuten Situation durchführen. Dies ist erforderlich, da die geschädigten Frauen, denen Grausames widerfahren ist, das Schweigen in der Gegenwart des Misshandlers nur schwer brechen können.