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Web3Law – Gesellschaftsrechtliche Herausforderungen der Blockchain Technologien – Was jetzt zu tun ist

  • Stefan Vieweg

摘要

Nachdem Web 2.0 die Dominanz eines Oligopol – in der westlichen Welt den sogenannten „Big Tech“ Internetgiganten – in den letzten 1,5 Jahrzehnten ermöglichte, die im quasi rechtsfreien Raum die Datenspuren im Netz von Milliarden von humanen Nutzern als Basis ihrer Geschäftsmodelle sahen, wird in der nächsten Internetgeneration (hinlänglich Web 3.0 bezeichnet) die Anonymität und Automatisierung im Vordergrund stehen. Die rechtlichen Konstrukte sind derzeit auf einer weltweiten Basis keineswegs dafür gerüstet. Technologisch auf der Blockchain (BCT) und Distributed Ledger Technologies (DLT) aufsetzend stellt sich schnell die Frage, wer Verantwortung trägt und wie Rechte und Pflichten im Rahmen von sogenannten Smart Contracts wahrgenommen werden. Einzelne organisationale Konstrukte wie die DAO (Distributed Autonomous Organization) DApps (Distributed Applications), NFT (Non Fungible Token) waren und sind bereits im Einsatz, wenngleich sie zuweilen bereits zu erheblichen Problemen geführt haben (s. Vieweg, S. (2021) AI for the Good). Die Problematik der Neupositionierung des Urheberrechts ist eine weitere Komplexität, bedenke man die seit Ende 2022 massiv gepushte Verbreitung von („pseudo“) generischer KI wie die vom Anbieter Open.AI entwickelte ChatGPT. Einzelne Ansätze in verschiedenen Ländern zeigen derzeit weder ein abgestimmtes noch befriedigendes Ergebnis. Der Grund hierfür liegt insbesondere in drei fundamentalen Unterschieden im Selbstverständnis begründet, die die bisherige Rechtsgepflogenheiten aushebeln: Erstens ist durch den gezielten Wegfall eines Intermediärs, eines Mittlers, bei Transaktionen keine zentrale Anlaufstelle mehr verfügbar: waren bspw. bei Geldtransaktionen die Banken von Käufer und Verkäufer intermediär tätig (die ihrerseits ihre Kunden kennen) oder bei einer Immobilientransaktion ein Notar schlussendlich für die Identifikation der Parteien und der Besitzverhältnisse verantwortlich, entfällt dies bei der BCT. Zweitens ist ein wesentliches Merkmal (und Vorteil) der BCT die Anonymität der Beteiligten. In dem der BCT zugrunde liegenden Zero Trust Ansatzes (und damit dem Wegfall eines ethisch-moralischen Grundverständnisses) und einer absoluten Demokratisierung (die Mehrheit von 50 %+ bestimmt die Gültigkeit einer Transaktion) ist ein klassischer Vertrauensaufbau zwischen den Protagonisten einer Transaktion nicht vorgesehen. Drittens finden die Transaktionen lediglich im Cyber-Raum statt und sind damit nicht geografisch zuordnungsbar, was wiederum die Bestimmung des anzuwendenden Rechts und die zuständige Gerichtsbarkeit nach klassischen Gepflogenheiten verbietet. Letztlich besteht eine weitere große Herausforderung darin, dass die BCT auf dem rigorosen Mehrheitsprinzip sowie auf derzeit als leidlich sicher geltenden Crypto-Standards (z. B. Hashing nach SHA-3, ECC-Verschlüsselung) beruhen. Mit der rasanten Entwicklung der Quantencomputer ist allerdings hier eine in der Literatur massiv unterschätzte Gefahr zu sehen: das deutlich leistungsfähigeren Quantum Computing läßt auf heutiger Crypto-Technologie basierenden Transaktionen technisch ohne größere Probleme bei einem für Angreifer attraktiven Kosten-Nutzen-Verhältnis manipulieren. Da es keinen Intermediär in der BCT gibt, ist eine Nachweisführung außerhalb der BCT nicht mehr möglich. Entsprechende Vorkehrungen sind auf rechtlich-gesellschaftlicher Ebene jetzt zu treffen, bevor sowohl die BCT als auch Quantum Computing eine weitere Verbreitung erfährt. Diese recht komplexe Thematik wird in dem Beitrag systematisch vor dem Hintergrund der technischen Fragestellungen und des heutigen juristischen Gestaltungsraums erörtert und Empfehlungen abgeleitet.