Zulässigkeit digitaler Parteitage und digitaler Wahlbewerberaufstellungsversammlungen
摘要
In diesem Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteitag digital stattfinden kann und ob insbesondere auch Wahlen während des Parteitags – ohne anschließende Briefwahl – rechtswirksam durchgeführt werden können. Darüber hinaus wird auch die Frage der Zulässigkeit von Wahlbewerberaufstellungsversammlungen, die von Parteitagen zu unterscheidenden sind, behandelt. Bundesweite mediale Aufmerksamkeit erhielt die Diskussion, ob Parteitage digital stattfinden könnten, insbesondere im Zusammenhang mit der Ankündigung der damaligen CDU-Parteivorsitzenden Annegret Kramp-Karrenbauer im Februar 2020, als Vorsitzende der CDU Deutschlands zurücktreten zu wollen, sowie mit der kurz darauf sich zuspitzenden Corona-Pandemie. Ein neuer Parteivorsitzender konnte nur auf einem Parteitag gewählt werden. Angesichts der im Jahr 2021 bevorstehenden Bundestagswahl musste dieser aus CDU-Sicht zeitnah gefunden werden. Als sich im Herbst 2020 mit der sogenannten zweiten Corona-Welle mit hohen Fallzahlen und noch ohne Impfmöglichkeit abzeichnete, dass der für den 04.12.2020 in Stuttgart terminierte Präsenzbundesparteitag der CDU nicht stattfinden kann, wurde die Diskussion über alternative Formate zu einem Präsenzparteitag umso dringlicher. Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der Durchführung digitaler Parteitage gab es – insbesondere bei der CDU – zu diesem Zeitpunkt wenige. Letztendlich fand am 15.01.2021 ein rein digitaler Parteitag der CDU statt, bei dem mit Armin Laschet erstmals ein – kurzzeitiger – CDU-Parteivorsitzender auf digitalem Wege gewählt wurde. Die Besonderheit hierbei war jedoch, dass die rechtsgültige Wahl erst nach der digitalen Stimmabgabe durch eine Briefwahl der Delegierten erfolgte. .