Mitarbeiterhypothese
摘要
Als das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1951 seine Spruchtätigkeit aufnahm, war für die Verfassungsrichter keine Unterstützung durch Wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehen. Doch der sich bald einstellende „Siegeszug“ der Verfassungsbeschwerde machte eine juristische Verstärkung der Dezernate unabdingbar, um die Arbeitsfähigkeit des Gerichts zu gewährleisten. Die Untersuchung der Agendahypothese hat gezeigt, dass die Wissenschaftlichen Mitarbeiter Anteil an der Fallauswahl und damit auch an der inhaltlichen Agenda des Gerichts haben.