Kooperative Formen des konfessionellen Religionsunterrichts als rechtliche Herausforderung
摘要
Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts in Österreich sind vor mehr als 150 Jahren entstanden und in ihrer Grundkonzeption im Wesentlichen bis heute unverändert geblieben. Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand (mit Abmeldemöglichkeit) für alle Schüler*innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Von Schüler*innen ohne religiöses Bekenntnis oder Angehörigen einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft kann er als Freigegenstand gewählt werden. Als res mixta wird er inhaltlich von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften „besorgt, geleitet und beaufsichtigt“ (§ 2 RelUG), während der Staat für die schulorganisatorische und schuldisziplinäre Aufsicht zuständig ist. Die Konfessionalität des Religionsunterrichts beruht auf der Trias der Konfessionsgebundenheit der Inhalte sowie der konfessionellen Zugehörigkeit von Lehrer*innen und Schüler*innen. Angesichts einer multireligiösen Gesellschaft bedarf es einer Weiterentwicklung des Religionsunterrichtes, ohne seine grundsätzliche konfessionelle Ausgestaltung zu berühren. Religionspädagogisch und strukturell sind engere Kooperationen der Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander erforderlich, um auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse adäquat reagieren zu können. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sind kooperative Formen des Religionsunterrichts aufgrund der flexiblen Gestaltung des österreichischen Religionsrechts im bestehenden Rechtsrahmen möglich, wenn die Kirchen und Religionsgesellschaften dies entsprechend vertraglich vereinbaren.