Grundrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben an den islamischen Religionsunterricht
摘要
Für den islamischen Religionsunterricht in Österreich bestehen keine Sonderbestimmungen, sondern es finden – wie für alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), Anwendung. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung des Religionsunterrichts hat in den unterschiedlichen grundrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben ihre Wurzeln, die dieser Beitrag näher beleuchtet. Zunächst werden anhand der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die grundrechtlichen Garantien des elterlichen Erziehungsrechts sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit dargestellt. Im Anschluss wird der verfassungsrechtliche Auftrag des Staates für den konfessionellen Religionsunterricht im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien der selbstständigen Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, des Prinzips der Parität sowie des Gebots der religiösen und weltanschaulichen Neutralität behandelt. In einer zunehmenden religiösen Sprachlosigkeit, die in der Gesellschaft zu beobachten ist, besteht das klare Bekenntnis des Staates zu einem konfessionell gebundenen Religionsunterricht, dessen inhaltliche Ausgestaltung den Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen des allgemeinen Erziehungsauftrags der Schule übertragen ist. Aufgrund dieser konfessionellen Gebundenheit des Religionsunterrichts ergibt sich mit Blick auf die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht jedoch, dass dieser Unterricht nur für jene Schülerinnen und Schüler verpflichtend sein kann, die auch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, und es muss die Möglichkeit einer Abmeldung vorgesehen sein.