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Interessenausgleich und Sozialplan

  • Maria Dimartino

摘要

In den §§ 112, 122a BetrVG sind die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs und Sozialplans geregelt. Inhalt eines Interessenausgleichs ist die konkrete geplante Betriebsänderung. Anders als ein vorsorglicher (Rahmen-) Sozialplan kann ein Interessenausgleich nicht auf Vorrat vereinbart werden.