Schlussteil
摘要
Daten im patentrechtlichen Sinne sind dem Verfahrenserzeugnisschutz nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG / Art. 64 Abs. 2 EPÜ zugänglich, sofern (1) sie im Rahmen eines Verfahrens neu oder abweichend von einer bisherigen Datenstruktur codiert werden, (2) ihr Zweck nicht ausschließlich darin besteht, erfasst, analysiert oder übertragen zu werden, und (3) sie ihre wesentlichen Eigenschaften, namentlich ihre mittelbar-potentielle Wahrnehmbarkeit in üblicher Form, ihre wiederholbare Nutzbarkeit sowie ihre sachlich-technische Prägung nach der Verkehrsauffassung nicht einbüßen. Daten sind dem Erzeugnisschutz gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG mangels Körperlichkeit nicht zugänglich. Das Erfordernis der Körperlichkeit erscheint dabei die letzte Bastion der physischen, anfassbaren und materialisierten Natur der Erfindung zu sein.