Hauptteil
摘要
Bei Daten im patentrechtlichen Sinne handelt es sich um maschinenlesbar codierte Informationen, die in Form elektrischer Spannungen auf einem physischen Träger gespeichert werden können. Aufgrund ihrer funktionalen Vergleichbarkeit mit Computerprogrammen lassen sich Daten als Unterkategorie des Programmbegriffs i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG / Art. 52 Abs. 2 lit. c EPÜ einordnen. Daten weisen dann die für die Begründung des derivaten Verfahrenserzeugnisschutz notwendige sachlich-technische Prägung auf, wenn sie computerimplementiert sind und einen technischen Effekt erzeugen und/oder wenn die ihnen zugrundeliegende Information – unabhängig vom konkreten Bedeutungsgehalt – zu einer ergonomischeren Mensch-Computer-Kommunikation führt. Mit den „Computerimplementierten Daten“ einerseits und den „Mensch-Computer-Informationen“ andererseits lassen sich zwei Fallgruppen bilden, denen zur Folge Daten eine direkte und Information eine indirekte technische Wirkung auf ein technisches Mittel haben können, um somit im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit Berücksichtigung zu finden. Ist der konkrete Bedeutungsinhalt der Informationen austausch- oder ersetzbar, besteht keine Gefahr, dass einzelne Informationen durch den patentrechtlichen Schutz monopolisiert werden. Dagegen lässt sich der Sachpatentschutz von Daten weder mit der Übertragung der zum Verfahrenserzeugnisschutz entwickelten Grundsätze noch im Sinne einer Analogie zum pbp-Anspruch oder gar der Substitution des Körperlichkeitskriteriums durch technische Überlegungen einer sog. KI rechtfertigen.