Kaufpreisanpassungsklauseln bei Unternehmenserwerben
摘要
Bei Unternehmenserwerben werden oftmals bedingte Kaufpreisbestandteile vereinbart, um die insbesondere auf Seiten des Käufers bestehenden Informationsasymmetrien auszugleichen und damit die Kaufpreisvorstellungen von Verkäufer und Käufer in Einklang zu bringen. Die Bilanzierung dieser Vereinbarungen ist nicht eindeutig. Explizite Vorschriften gibt es nur für den Konzernabschluss des Erwerbers (IFRS 3 bzw. DRS 23). Für den Konzernabschluss des Verkäufers sowie die Einzelabschlüsse von Verkäufer und Käufer muss auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen werden, die nicht immer eindeutig und zudem nach IFRS und HGB unterschiedlich sind. Unterschiede bestehen insbesondere bei ungewissen Forderungen, die nach IFRS bei Klassifizierung als Finanzinstrumente erfolgswirksam angesetzt werden können, nach HGB dagegen nicht. Daraus resultieren ein höheres Jahresergebnis nach IFRS und damit bessere Rentabilitätskennzahlen.