Von der mittelalterlichen Armenfürsorge zur sozialen Dienstleistung: Ausdifferenzierung und Integration
摘要
Die kommunale Armenfürsorge ist der älteste Zweig der Sozialpolitik, letzterer vor- und zugleich nachgeordnet. Nach Ansätzen einer Ausgestaltung der Arbeiterpolitik im Kaiserreich wird die Armutspolitik 1924 erstmals einheitlich gefasst, aber erst mit dem Bundessozialhilfegesetz von 1961/62 auch bezogen auf das materielle Leistungsrecht. Der Zusammenhang zwischen „Arbeiten“ und „Essen“ unterliegt z. T. heftigen Kontroversen, allerdings haben das Grundgesetz mit Artikel 1 und das Bundesverfassungsgericht Standards für soziale Teilhabe von Hilfebedürftigen gesetzt, die es konkret umzusetzen gilt.