Auf der Wiener Staatsrechtler-Tagung (1928) entwirft Hans Kelsen sein Programm eines institutionalisierten und machtvollen Verfassungsgerichts als Teil des politischen Systems einer parlamentarischen Demokratie. Kelsen begründet die Verfassungsgerichtsbarkeit explizit demokratietheoretisch aus dem Minderheitenschutz einer pluralistischen, offenen Gesellschaft. Er verteidigt sie in einer berühmten Kontroverse gegen Carl Schmitts präsidialen Hüter einer identitären, homogenen „Volksdemokratie“. Das „Kelsen-Modell“ steht Pate bei der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts. Im „Statusbericht“ wird es von Gerhard Leibholz als Verfassungsorgan verteidigt, allerdings nicht mit demokratietheoretischen Rückgriff auf Kelsen, sondern auf die Weimarer Integrationslehre von Rudolf Smend – und so bis heute eine antipluralistische Integrationsfunktion des Bundesverfassungsgerichts postuliert.

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„Wer soll der Hüter der Verfassung sein?“ Die Kelsen-Schmitt-Kontroverse aus demokratietheoretischer Sicht

  • Robert Chr. van Ooyen

摘要

Auf der Wiener Staatsrechtler-Tagung (1928) entwirft Hans Kelsen sein Programm eines institutionalisierten und machtvollen Verfassungsgerichts als Teil des politischen Systems einer parlamentarischen Demokratie. Kelsen begründet die Verfassungsgerichtsbarkeit explizit demokratietheoretisch aus dem Minderheitenschutz einer pluralistischen, offenen Gesellschaft. Er verteidigt sie in einer berühmten Kontroverse gegen Carl Schmitts präsidialen Hüter einer identitären, homogenen „Volksdemokratie“. Das „Kelsen-Modell“ steht Pate bei der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts. Im „Statusbericht“ wird es von Gerhard Leibholz als Verfassungsorgan verteidigt, allerdings nicht mit demokratietheoretischen Rückgriff auf Kelsen, sondern auf die Weimarer Integrationslehre von Rudolf Smend – und so bis heute eine antipluralistische Integrationsfunktion des Bundesverfassungsgerichts postuliert.