Schon in der Solange I-Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht Vorbehalte gegen die europäische Integration formuliert, die es im Maastricht- und Lissabon-Urteil verschärfte. Seitdem postuliert es eine „Dreifaltigkeit“ von Staat – Souveränität – Volk, die auf die identitäre „Demokratietheorie“ und den Etatismus der deutschen Staatsrechtslehre zurückzuführen ist. Historisch verdreht das Gericht dabei den Sinn der „Ewigkeitsklausel“, die vom Verfassungsgeber als „Anti-Diktatur-“, nicht aber „Anti-Europa-Klausel“ gedacht gewesen ist. Aufgrund seiner „Trinitätslehre“ ist das Staatsverständnis des Bundesverfassungsgerichts „europafeindlich“, auch wenn es der EU-Politik von Parlament und Regierung tatsächlich keine echten Hindernisse in den Weg gelegt hat. Zugleich hält sich das Gericht mit einem von ihm reklamierten „Letztentscheidungsrecht“ im machtpolitischen Spiel, gerade auch gegenüber dem EuGH.

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Die Staats- und Demokratietheorie des Bundesverfassungsgerichts und sein Unverständnis für die transnationale Europäische Union

  • Robert Chr. van Ooyen

摘要

Schon in der Solange I-Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht Vorbehalte gegen die europäische Integration formuliert, die es im Maastricht- und Lissabon-Urteil verschärfte. Seitdem postuliert es eine „Dreifaltigkeit“ von Staat – Souveränität – Volk, die auf die identitäre „Demokratietheorie“ und den Etatismus der deutschen Staatsrechtslehre zurückzuführen ist. Historisch verdreht das Gericht dabei den Sinn der „Ewigkeitsklausel“, die vom Verfassungsgeber als „Anti-Diktatur-“, nicht aber „Anti-Europa-Klausel“ gedacht gewesen ist. Aufgrund seiner „Trinitätslehre“ ist das Staatsverständnis des Bundesverfassungsgerichts „europafeindlich“, auch wenn es der EU-Politik von Parlament und Regierung tatsächlich keine echten Hindernisse in den Weg gelegt hat. Zugleich hält sich das Gericht mit einem von ihm reklamierten „Letztentscheidungsrecht“ im machtpolitischen Spiel, gerade auch gegenüber dem EuGH.