Die starke Stellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist die Konsequenz daraus, dass nach dem Ende des NS-Zeit das Recht die Oberherrschaft über die (politische) Macht gewinnen sollte. Mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch eine supranationale Gerichtsbarkeit entwickelt, die der Karlsruher Institution – in Machtkategorien gedacht – allmählich den Rang abzulaufen scheint. Im historisch-institutionalistischen Vergleich zeigt sich, dass mit der im Grundgesetz bzw. in den europäischen Verträgen festgeschriebenen institutionellen Startposition beider Gerichte keineswegs ihre später tatsächlich ausgeübte Rechtsprechungsmacht ausgemacht war – vielmehr zeigt sich, dass sich beide Gerichte in ihrem Drang nach Autonomie und Selbstbehauptung stark darin ähneln, wie sie ihre Urteile als Akte der Selbstautorisierung genutzt und inszeniert haben.

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Wenn Richter mitregieren wollen: Selbstautorisierung beim BVerfG und dem EuGH im Vergleich

  • Marcus Höreth

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Die starke Stellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im politischen System der Bundesrepublik Deutschland ist die Konsequenz daraus, dass nach dem Ende des NS-Zeit das Recht die Oberherrschaft über die (politische) Macht gewinnen sollte. Mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch eine supranationale Gerichtsbarkeit entwickelt, die der Karlsruher Institution – in Machtkategorien gedacht – allmählich den Rang abzulaufen scheint. Im historisch-institutionalistischen Vergleich zeigt sich, dass mit der im Grundgesetz bzw. in den europäischen Verträgen festgeschriebenen institutionellen Startposition beider Gerichte keineswegs ihre später tatsächlich ausgeübte Rechtsprechungsmacht ausgemacht war – vielmehr zeigt sich, dass sich beide Gerichte in ihrem Drang nach Autonomie und Selbstbehauptung stark darin ähneln, wie sie ihre Urteile als Akte der Selbstautorisierung genutzt und inszeniert haben.