Das Bundesverfassungsgericht und das Fernsehen in der Publikumsdemokratie
摘要
Der Beitrag legt vor dem Hintergrund der Demokratietheorien von Bernard Manin und Jeffrey Edward Green dar, wie das BVerfG mit seiner Rechtsprechung zum Fernsehen an der Metamorphose der bundesdeutschen Parteiendemokratie zur Publikumsdemokratie beteiligt war und noch ist. Für die Bedeutung, die dem durch das Fernsehen vermittelten Zuschauen der Politik in der Demokratie zukommt, stellte das BVerfG mit seiner Rechtsprechung zum Grundrecht auf freie Berichterstattung entscheidende Weichen, weil dies auch ein Grundrecht auf Fernsehen impliziert hat. Dessen Verwirklichung muss der Staat fortan ebenso garantieren wie die „Staatsfreiheit“ der wenigen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Da deren Programme und die damit transportierten Informationen von allen Bürgerinnen und Bürger geteilt werden konnten, wurde zunächst eine zentralisierte Fernsehinfrastruktur geschaffen, die der Metamorphose zur Publikumsdemokratie auch normativ entgegengekommen ist. Mit dem „dualen Rundfunksystem“ hat das BVerfG jedoch auch die Gründung privater Fernsehanbieter verfassungsrechtlich abgesichert, was zwei normativen Anforderungen an die Publikumsdemokratie entgegengewirkt hat: Zum einen wurden die Fernsehanstalten offen für die Verzerrung durch ökonomische Interessen; zum anderen gelingt es wegen des anwachsenden Angebots an Programmen immer weniger, dass sich möglichst alle Bürgerinnen und Bürger auf dieselben Informationen stützen können. Durch das Internet verändern sich die technischen Voraussetzungen des Fernsehens seit einigen Jahren erneut weitreichend. Die lange Zeit dominierende Herausforderung, dass allen Bürgerinnen und Bürger der gleiche Zugang zu denselben Informationen ermöglicht werden soll, ist in der Folge selbst in einen Wandel geraten. Für die Zukunft wird stattdessen die Erreichbarkeit aller die größere Herausforderung für den Gesetzgeber sein. Auch an deren Regulierung und damit an der Zukunft der Publikumsdemokratie wird das BVerfG sicher wieder seinen Anteil haben.