Das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“. (Onlinezugangsgesetz, OZG) von 2017 wurde auf den ebenfalls im Jahr 2017 neu eingefügten Abs. 5 von Art. 91c GG gestützt. Es spricht eine Verpflichtung zum Online-Angebot der dafür geeigneten (oder besser: der nicht offensichtlich ungeeigneten) Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern und die Zusammenschaltung derselben zu einem Portalverbund aus. Obwohl eher technisch formuliert, hat das Onlinezugangsgesetz durch eine zeitliche Umsetzungsvorgabe (bis zum 31.12.2022) großen Druck auf die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ausgeübt und in Form des Einer-für alle-Prinzips kooperatives Handeln zwischen Bund und Ländern befördert. Am 23.02.2024 hat der Deutsche Bundestag ein OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) verabschiedet und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.

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Onlinezugangsgesetz

  • Margrit Seckelmann

摘要

Das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“. (Onlinezugangsgesetz, OZG) von 2017 wurde auf den ebenfalls im Jahr 2017 neu eingefügten Abs. 5 von Art. 91c GG gestützt. Es spricht eine Verpflichtung zum Online-Angebot der dafür geeigneten (oder besser: der nicht offensichtlich ungeeigneten) Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern und die Zusammenschaltung derselben zu einem Portalverbund aus. Obwohl eher technisch formuliert, hat das Onlinezugangsgesetz durch eine zeitliche Umsetzungsvorgabe (bis zum 31.12.2022) großen Druck auf die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ausgeübt und in Form des Einer-für alle-Prinzips kooperatives Handeln zwischen Bund und Ländern befördert. Am 23.02.2024 hat der Deutsche Bundestag ein OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) verabschiedet und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.