Fischereipolitik
摘要
Eine eigenständige Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) bzw. das sog. Blaue Europa besteht seit 1983. Sie beruht nach Art. 38 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf denselben Rechtsgrundlagen wie die Gemeinsame Agrarpolitik. Neben den in Art. 39 AEUV genannten Zielen der Produktivitätssteigerung, der Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Fischerei Beschäftigten, der Marktstabilisierung und der Sicherstellung der Versorgung zu angemessenen Preisen, gilt das erklärte Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände. Der Rat der EU entscheidet nach Art. 43 AEUV gemeinsam mit dem Europäischen Parlament über die Bestimmungen der GFP. Lediglich die Festsetzung von Preisen und Fischfangmöglichkeiten fällt in die alleinige Zuständigkeit des Rates. Die jährliche Festlegung der Fangquoten in den Gemeinschaftsgewässern soll basierend auf wissenschaftlich fundierten Empfehlungen so erfolgen, dass für die verschiedenen Bestände jeweils der höchstmögliche Dauerertrag („Maximum Sustainable Yield“, MSY) erzielt wird. Die Fischereistrukturpolitik wird größtenteils durch die Mitgliedstaaten im Rahmen kofinanzierter nationaler operationeller Programme abgewickelt.