Notwehrmentalitäten im Staatsnot- und Ausnahmezustand
摘要
Der Begriff ‚Ausnahmezustand‘ fungierte in der Weimarer Republik als ein Platzhalter und Oberbegriff, der sich auf die unterschiedlichsten politischen, sozialen, wirtschaftlichen wie auch psychischen Notstände und Krisen, auf Rechtsinstitute wie den Belagerungszustand, Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung und ein geschriebenes wie ungeschriebenes Notrecht bezog. Notwehr diente in diesen Arenen als rechtfertigende und entschuldigende Handlungsbegründung, die sich nicht nur diskursiv, sondern auch handlungspraktisch verschränkten und das Übertreten von Recht und Gesetzen in politischen wie sozialen Notstandskonstellationen rechtfertigten: Mit der Verletzung der Neutralität Belgiens 1914, dem Umgang mit dem Versailler Vertrag, Grenzkämpfen und der Ruhrbesetzung 1923 wurde Notwehr im Kontext des Völkerrechts verhandelt. Im Revolutionsjahr 1919 erhielt Notwehr in Verbindung mit der neuen Diskussion über Staatsnotstand eine anhaltend brisante Qualität. Schließlich geht der Beitrag Formen der Staatsnotwehr, Staatsnothilfe und Notwehr durch die Zivilgesellschaft nach, und zwar nicht nur zugunsten, sondern auch gegen den Staat. Die Subjektivität handelnder Akteure mit ihren weitreichenden (Selbst-)Ermächtigungen und Bekräftigungen ihres Daseins als Vertreter des Staates, als Staatsbürger, Deutsche oder auch als Proletarier ist mit Blick auf die Ausbildung von Notstandsmentalitäten von besonderer Bedeutung.