Von Kant bis Herbart
摘要
Von Immanuel Kant (1724–1804), Benthams Widersacher, ist zu rühmen, daß er sich bemüht, die Ethik auf den Pflichtbegriff zu gründen; spricht er vom „Imperativ“, so ist darunter zu verstehen „eine Regel, die durch ein Sollen, welches die objektive Nötigung der Handlung ausdrückt, bezeichnet wird und bedeutet, daß, wenn die Vernunft den Willen gänzlich bestimmte, die Handlung unausbleiblich nach dieser Regel geschehen werde“. Einen Versuch, die praktische Pflichtenlehre mit der Güterlehre in Verbindung zu bringen, hat Kant in seiner kritischen Periode nicht unternommen, sondern im Gegenteil die Brücke zwischen beiden abgebrochen. „Alle praktischen Prinzipien, die ein Objekt (Materie) des Begehrungsvermögens, als Bestimmungsgrund des Willens, voraussetzen, sind insgesamt empirisch und können keine praktischen Gesetze abgeben.“ Die Autonomie des Willens besteht nach Kant in der Unabhängigkeit von aller Materie des Gesetzes, in der Unabhängigkeit von einem begehrten Objekte. In dieser Unabhängigkeit bestehe die Freiheit im negativen, in der Selbstgesetzgebung der Vernunft die Freiheit im positiven Sinne. So glaubt er die „kopernikanische Wendung“ auch im Prinzip der moralischen Autonomie zu vollziehen. Aus diesen und anderen Stellen ist zu ersehen: nicht das Gefühl, sondern die Vernunft ist – nach dem späteren Kant, z. B. Metaphysik der Sitten, 2. Abschn. – die Quelle des kategorischen Imperativs. Eine Theorie der primären „materialen“ Werte und Vorzüge, also eine eigentliche Werttheorie nicht praktischer Natur kennt weder die Kritik der praktischen Vernunft, noch die Metaphysik der Sitten. Haben andere eine materiale Wertlehre als Güterlehre von der praktischen Pflichtenlehre getrennt, aber die Möglichkeit einer Verbindung nicht geleugnet, so ist diese hier ausdrücklick bestritten. Dazu bemerke ich noch folgendes: spricht Kant von Autonomie, so ist dieser Ausdruck insofern nicht zutreffend, als bei der sogenannten Selbstgesetzgebung der Vernunft nicht eigentlich auf den Gegensatz von Selbstgebot zu Fremdgebot der Nachdruck zu legen ist, sondern darauf, daß die Regel eine richtige sei, d. h. eine richtige Bevorzugung verbürge. Nicht Heteronomie ist zu bekämpfen, nicht Autonomie zu fördern, sondern Orthonomie zu lehren. (Vgl. meine „Grundlagen der Werttheorie“ in den Jahrbüchern der Philosophie 11, 1914, S. 35, und meine Einleitung zum U.s.E.) „Was ein jeder unvermeidlich schon von selbst will“, das gehört nach Kant nicht unter den Begriff der Pflicht (man vergleiche oben Adam Smith S. 105), denn diese sei eine Nötigung zu einem ungern genommenen Zweck (Metaphysik der Sitten, Einleitung zur Tugendlehre). Kant hat hiemit, was öfter, ja meist zu geschehen pflegt, den Begriff der Pflicht auf den des Lobenswürdigen eingeengt. Man sieht daraus, daß er nicht weiß, wie „Pflicht“ und „richtiges emotionales Bewußtsein“ sich zueinander verhalten; mit diesem Mangel hängt es auch zusammen, daß er wähnt, man könne sich die Vollkommenheit eines anderen nicht zum Zwecke machen, sich nicht zu ihrer Beförderung für verpflichtet halten. Jesus aber, indem er ausruft: „Seid vollkommen, wie euer Vater im Himmel“, hat das seinige dazu getan, um diese Vollkommenheit der anderen zu fördern. Auf die Kritik des kategorischen Imperativs brauche ich mich nicht einzulassen; Schopenhauer, Beneke, Mill, Lotze, Ueberweg, Brentano haben seine Unhaltbarkeit und insbesondere die Verkehrtheit seiner Begründung längst dargelegt. In dem Bestreben, ethische Regeln rein logisch zu rechtfertigen, erinnert Kant an die Versuche Clarkes und Wollastons. Auch daß Liebe und Achtung als Gefühle nicht moralisch geboten sein können, zeugt von Verkennung der Wurzel des Pflichtbegriffes.