Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 wurde § 1a PBefG in das PBefG neu eingefügt. Damit hat das PBefG neben der gefahrenabwehrrechtlichen Komponente mit Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine Weitere hinzugewonnen. Die Norm ist trotz ihres mittlerweile mehr als dreijährigen Bestehens wissenschaftlich noch weitestgehend unerforscht und auch in der Praxis nicht, beziehungsweise kaum bekannt. Dabei stellen sich in ihrem Zusammenhang viele Fragen. So bleibt bei der bloßen Lektüre unklar, welchen Inhalt der abstrakt gehaltene § 1a PBefG haben soll. Es ergibt sich weder, was unter den Klimaschutz- und Nachhaltigkeitszielen zu verstehen ist, noch welche Reichweite ihrer Berücksichtigung zukommen soll. Unklar bleibt auch, ob der Gesetzgeber eine wirkliche Veränderung bei der Anwendung des PBefG und damit positive Auswirkungen auf Klima und Nachhaltigkeit herbeiführen möchte oder es sich vielmehr um sog. „Greenwashing“ handelt. Diese und noch viele weitere Fragen, nimmt die Arbeit zum Anlass, um die neue Maßgabe des PBefG, bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, genauer zu untersuchen.

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Klimaschutz und Nachhaltigkeit als Zielsetzungen des Personenbeförderungsrechts

  • Vera Dörrfuß

摘要

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 wurde § 1a PBefG in das PBefG neu eingefügt. Damit hat das PBefG neben der gefahrenabwehrrechtlichen Komponente mit Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine Weitere hinzugewonnen. Die Norm ist trotz ihres mittlerweile mehr als dreijährigen Bestehens wissenschaftlich noch weitestgehend unerforscht und auch in der Praxis nicht, beziehungsweise kaum bekannt. Dabei stellen sich in ihrem Zusammenhang viele Fragen. So bleibt bei der bloßen Lektüre unklar, welchen Inhalt der abstrakt gehaltene § 1a PBefG haben soll. Es ergibt sich weder, was unter den Klimaschutz- und Nachhaltigkeitszielen zu verstehen ist, noch welche Reichweite ihrer Berücksichtigung zukommen soll. Unklar bleibt auch, ob der Gesetzgeber eine wirkliche Veränderung bei der Anwendung des PBefG und damit positive Auswirkungen auf Klima und Nachhaltigkeit herbeiführen möchte oder es sich vielmehr um sog. „Greenwashing“ handelt. Diese und noch viele weitere Fragen, nimmt die Arbeit zum Anlass, um die neue Maßgabe des PBefG, bei Anwendung des Gesetzes die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, genauer zu untersuchen.