Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Unter Anhang II fallende Projekte; Pflichten des Projektträgers und der zuständigen Behörde, wenn der betroffene Mitgliedstaat beschließt, für solche Projekte die in den Abs. 4 und 5 vorgesehene Feststellung zu verlangen. Berücksichtigung der Stellungnahme eines Dritten zu potenziellen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf eine gemäß Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG streng geschützte Tierart
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